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IMK dringt auf Vorratsdatenspeicherung

Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) spricht auf einer Pressekonferenz. / Foto: Michael Bahlo/dpa
Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) spricht auf einer Pressekonferenz. / Foto: Michael Bahlo/dpa

Wie weit dürfen Polizeibefugnisse zur Speicherung von Telekommunikationsdaten gehen? Die Innenministerkonferenz kritisiert das geplante Verfahren und fordert ein Umdenken des Bundesjustizministers.

Die Innenminister der Länder stellen sich gegen das von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) favorisierte «Quick-Freeze»-Verfahren zur Speicherung von Kommunikationsdaten zu Ermittlungszwecken. Sie fordern zum besseren Schutz vor Kindermissbrauch ein Umdenken und dringen auf eine europarechtskonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung etwa von IP-Adressen.

Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) wandte sich als Vorsitzender der Innenministerkonferenz (IMK) an Buschmann und kritisierte am Donnerstag, das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren könne den anhaltenden Kindesmissbrauch nicht stoppen, weil keine Daten auf Vorrat gespeichert werden könnten. Die Bundesregierung schöpfe die Möglichkeiten nicht aus, um Kinder davor zu schützen.

Beim geplanten Quick-Freeze-Verfahren, für das Buschmann eintritt, werden die Daten erst dann gespeichert, wenn ein Verdacht auf eine Straftat erheblicher Bedeutung wie etwa Mord oder Totschlag besteht. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) und das Bundeskriminalamt (BKA) hatten sich für eine neue rechtskonforme Regelung für eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten der Telekommunikation ausgesprochen. Vor kurzem einigte sich die Koalition dann aber auf ein Quick-Freeze-Verfahren. Es geht bei der Regelung um eine Abwägung von Datenschutz-Gesichtspunkten und Befugnissen der Sicherheitsbehörden.

Die geplante Einführung von Quick Freeze widerspreche der einheitlichen fachlichen Einschätzung der Länder, sagte Stübgen. «Wir verzeichnen seit Jahren einen stetigen Anstieg im Bereich des Kindesmissbrauchs und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Dass das Strafrecht allein nicht zur Abschreckung ausreicht, dürften die bekannt gewordenen Missbrauchsfälle von Staufen, Bergisch-Gladbach, Lügde, Münster und Wermelskirchen in aller Deutlichkeit gezeigt haben.» Auch der Europäische Gerichtshof halte die Vorratsdatenspeicherung für notwendig, um die Identität eines Täters zu ermitteln, der Kinderpornografie erworben, verbreitet, weitergegeben oder im Internet bereitgestellt habe. Derzeit könnten jährlich viele Tausende Hinweise auf Missbrauchsdarstellungen von Kindern nicht weiterverfolgt werden, so der IMK-Vorsitzende.

Auch das Bundeskriminalamt war zu der Einschätzung gekommen: «Für die Identifizierung eines noch unbekannten Tatverdächtigen selbst bietet das Quick-Freeze-Verfahren keinen Nutzen, sofern die relevanten Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht mehr oder unvollständig gespeichert sind.» Wegen rechtlicher Unsicherheiten war die alte Regelung zur Vorratsdatenspeicherung seit 2017 nicht mehr genutzt worden.

Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dürfen Kommunikationsdaten von Bürgerinnen und Bürgern - das heißt, wer wann wo mit wem telefoniert, SMS oder E-Mails ausgetauscht hat - nicht ohne Anlass gespeichert werden. Eine gezielte und zeitlich begrenzte Speicherung der Daten ist aber bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit möglich. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität könne auch eine Vorratsspeicherung der IP-Adressen möglich sein, hielt das Gericht im September 2022 fest.

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