Im Streit um Preiserhöhungen für Fernwärmekunden hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehr Klarheit geschaffen. Demnach verliert ein von Kunden frühzeitig erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von drei weiteren Jahren dem Versorger gegenüber bekräftigt, dass er auch jetzt noch an seiner Beanstandung festhält. Das teilte das Gericht in Karlsruhe mit. (Az. VIII ZR 165/21 u.a.)
Geklagt hatten drei Kunden gegen ihren Fernwärmeversorger. Dieser hatte vor Jahren nach im Vertrag vorgesehenen Klauseln die Preise erhöht. Alle drei Kläger legten im Jahr nach Vertragsschluss und damit frühzeitig Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein. Sie zahlten in der Zeit danach aber zunächst den neuen, höheren Preis.
Nachdem das Kammergericht Berlin 2019 in einem anderen Verfahren geurteilt hatte, dass die entsprechenden Preisänderungsklauseln unwirksam seien, verlangten die Kläger vom Versorger die ihrer Ansicht nach seit 2015 zu viel gezahlten Wärmeentgelte zurück. Sie forderten Rückzahlungen auf Grundlage der bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. In den Vorinstanzen hatten sie dabei zunächst keinen oder nur wenig Erfolg.
Weil aus den Feststellungen der Berufungsgerichte nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Kläger ihre ursprünglichen Widersprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Fernwärmeversorger bekräftigten, hob der BGH die Urteile der Berufungsgerichte auf. Sie müssen dort nun erneut verhandelt und entschieden werden.
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