Ein im Ausland lebender Deutscher ist mit dem Versuch gescheitert, gerichtlich seine Teilnahme an der vorgezogenen Bundestagswahl zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies nach Angaben einer Sprecherin einen entsprechenden Eilantrag zurück (AZ VG 2 L 1/25).
Der Mann wollte demnach das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland verpflichten, ihm «durch geeignete Maßnahmen» eine Teilnahme der Wahl am 23. Februar zu ermöglichen. Er wohnt in Südafrika und befürchtet, dass seine Briefwahlunterlagen wegen langer Postlaufzeiten nicht rechtzeitig bei der zuständigen Briefwahlstelle in Berlin eingehen. Deshalb müsse eine rechtzeitige Stimmabgabe auf andere Weise sichergestellt werden, argumentierte er.
Bundestag für Wahlprüfung zuständig
Das Gericht wertete seinen Eilantrag als unzulässig. Die Überprüfung des Wahlverfahrens einschließlich der Vorbereitungen obliege allein dem Bundestag im Rahmen des sogenannten Wahlprüfungsverfahrens nach der Wahl. Bei diesem Verfahren könne der Mann sein Anliegen vorbringen. Besondere Umstände von staatspolitischer Bedeutung, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen könnten, lägen in dem Fall nicht vor.
Verkürzter Zeitraum für Briefwahl
Hintergrund ist die kurze Briefwahlfrist, die bei der vorgezogenen Bundestagswahl nur etwa zwei statt normalerweise sechs Wochen beträgt. Das erschwert vielen Deutschen im Ausland eine Teilnahme an der Abstimmung. Beantragte Briefwahlunterlagen werden von den Gemeinden frühestens ab 4. Februar oder wie in Berlin sogar erst ab 10. Februar abgeschickt.
Bis sie ankommen, braucht es Zeit, anschließend müssen sie ausgefüllt und umgehend wieder zurückgesandt werden. Deutsche Auslandsvertretungen bieten hier zum Teil Hilfe beim raschen Transport der Unterlagen zurück nach Deutschland an. Infrage kommen auch kostenpflichtige Expressdienste.
Bis zu vier Millionen Deutsche im Ausland
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes leben schätzungsweise drei bis vier Millionen Deutsche im Ausland. Nicht alle davon sind wahlberechtigt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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