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Sieben Partei-Listen nicht für Bundestagswahl zugelassen

Die Landeslisten der Parteien werden mit der Zweitstimme gewählt (Symbolbild). / Foto: Sebastian Christoph Gollnow/dpa
Die Landeslisten der Parteien werden mit der Zweitstimme gewählt (Symbolbild). / Foto: Sebastian Christoph Gollnow/dpa

Beim Landeswahlausschuss in Berlin stehen 18 Parteien mit Landeslisten zur Bundestagswahl am 23. Februar, sechs weniger als im Vorjahr. Kleine Parteien wie die Piratenpartei und die ÖDP wurden nicht zugelassen. Grund: Fehlende Unterstützerunterschriften.

Bei der Bundestagswahl am 23. Februar dürfen in Berlin 18 Parteien mit Landeslisten antreten, sechs weniger als 2021. Das entschied der Landeswahlausschuss. Die Listen von sieben kleineren Parteien ließ das Gremium nicht zu. Darunter sind die Piratenpartei, die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) und die konservative Werteunion, deren Bundesvorsitzender der frühere Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen ist. 

Als Grund wurde unter anderem angeführt, dass mehrere der betroffenen Parteien nicht die nötige Zahl von jeweils 2.000 Unterstützerunterschriften von Berliner Wahlberechtigten erreichten. Schon länger hatten kleine Parteien davor gewarnt, dass diese Hürde bei der vorgezogenen Bundestagswahl wegen knapper Fristen sehr hoch sei. Parteien, die schon im Bundestag und im Abgeordnetenhaus vertreten sind, mussten die Unterschriften nicht beibringen. 

Kleinere Parteien sehen sich benachteiligt

Bei der Sitzung des Landeswahlausschusses wiesen Vertreter nicht zugelassener Parteien darauf hin, dass sie sich dadurch benachteiligt fühlten. Ein Stück politische Vielfalt gehe verloren. Gegen die Entscheidung können die Parteien innerhalb von drei Tagen Beschwerde einlegen. Spätestens am 30. Januar muss der Bundeswahlausschuss darüber entscheiden.

Parteien konnten ihre Landeslisten bis zum 20. Januar einreichen. Landeswahlleiter und Landeswahlamt prüften anschließend diese Unterlagen. Dabei nahmen sie insbesondere die Unterstützungsunterschriften unter die Lupe, aber auch andere formale Zulassungsvoraussetzungen. 

Zweitstimme für Landeslisten 

Die Wählerinnen und Wähler können die Landeslisten der Parteien mit ihrer Zweitstimme wählen. Sie sind maßgeblich für die Sitzverteilung im Bundestag. Mit der Erststimme entscheiden Wähler über den Direktkandidaten in ihrem Wahlkreis, wobei der Sieger nach dem neuen Wahlrecht nicht wie bisher automatisch in den Bundestag einzieht.

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