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Rechtsextremes Magazin "Compact" erringt Rechtsstreit um Girokonto in Sachsen-Anhalt

Der Herausgeber des rechtsextremen Magazins «Compact», Jürgen Elsässer, wehrt sich dagegen, dass Geldinstitute dem Medienunternehmen ein Konto verweigern wollten.  / Foto: Michael Bahlo/dpa
Der Herausgeber des rechtsextremen Magazins «Compact», Jürgen Elsässer, wehrt sich dagegen, dass Geldinstitute dem Medienunternehmen ein Konto verweigern wollten. / Foto: Michael Bahlo/dpa

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg verpflichtet Sparkasse zur Eröffnung eines Kontos für "Compact". Entscheidung gegen Konto-Verweigerung als Ungleichbehandlung.

Das rechtsextreme Magazin «Compact» hat in Sachsen-Anhalt ein Konto einrichten können, nachdem mehrere Banken zuvor eine Kontoeröffnung abgelehnt hatten. 

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete die Sparkasse Burgenlandkreis im November zur Eröffnung eines Girokontos. Der Herausgeber des rechtsextremen Magazins, Jürgen Elsässer, sagte im Landtag in Potsdam, «Compact» habe seit dem 1. Oktober bis zur laufenden Woche keinerlei Bankverbindungen mehr gehabt und sei vom Zahlungsverkehr abgeschnitten gewesen. 

Den Gerichtsbeschluss bezeichnete er als «Musterurteil», mit dem sich auch andere Medien wieder einen Bankzugang erstreiten könnten. Die Sparkasse Burgenlandkreis hatte eine Konto-Eröffnung für «Compact» zunächst abgelehnt. Das OVG hielt dies jedoch nicht für rechtmäßig. Der Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar.

Endgültige Entscheidung zum «Compact»-Verbot im Februar

Gegen das Magazin mit Sitz in Falkensee (Havelland) läuft ein Verbotsverfahren. Das «Compact»-Verbot des Bundesinnenministeriums vom Juli war zunächst kurze Zeit später vorläufig vom Bundesverwaltungsgericht wegen Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit ausgesetzt worden. Im Februar soll im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte «Compact» als «zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene» bezeichnet.

Gericht: Konto-Verweigerung stellt Ungleichbehandlung dar

Das OVG entschied nach einer Beschwerde von «Compact», die Konto-Verweigerung des Geldinstituts stelle eine Ungleichbehandlung dar, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. «Insbesondere stelle eine verfassungsfeindliche Zielsetzung keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar.» Ein Verein dürfe nur unter engen Voraussetzungen verboten werden und genieße insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung. (Beschluss vom 21. November 2024 - 4 M 149/24).

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